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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1042 ZPO – All ... / B. Prüfungsreihenfolge beim Verfahren.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 3

Für die Frage, in welcher Reihenfolge Verfahrensregeln heranzuziehen sind, gilt daher folgende zwingende Regelung: zunächst sind die zwingenden Normen des 10. Buchs der ZPO und insb des § 1042 zu beachten (Gleichbehandlung, rechtliches Gehör, anwaltliche Vertretung, freie Beweiswürdigung). An zweiter Stelle ist sodann nach dem Parteiwillen zu fragen, inwieweit die Parteien selbst das Verfahren geregelt haben. An dritter Stelle und eng mit dem Parteiwillen verknüpft ist nach einer Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung zu forschen. Eine solche Bezugnahme ist im Bereich des nationalen Schiedsverfahrens häufig. Nicht selten wird auf die Schiedsgerichtsordnung der DIS verwiesen. Soweit weder zwingende Normen noch der Parteiwille oder eine Bezugnahme vorhanden sind, gilt für das Verfahren (viertens) ein freies Ermessen des Schiedsgerichts unter Beachtung dispositiver Normen des 10. Buches. Im Bereich des freien Ermessens der Schiedsrichter können auch Regelungen aller anderen Bücher der ZPO herangezogen werden (s.u. Rn 10 ff). Allerdings müssen die Schiedsrichter die Interessen der Parteien wahren. Insofern ist das freie Ermessen durch den mutmaßlichen Parteiwillen eingeschränkt. So wird der Parteiwille regelmäßig dahingehen, dass die Schiedsrichter für das Verfahren die lex fori beachten (Schütze SchiedsVZ 18, 101).

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