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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 107 FamFG – ... / B. Anerkennungsregeln.

Prof. Dr. Caroline Sophie Rupp
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I. Anerkennungsverfahren.

 

Rn 6

In Fortführung des Art 7 § 1 FamRÄndG ist für die Anerkennung ausl Entscheidungen in Ehesachen ein besonderes Verfahren erforderlich. Nach VIII sind diesem auch Feststellungsbegehren über das Nichtvorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen unterstellt (MüKoFamFG/Rauscher Rz 16).

1. Feststellungsmonopol.

 

Rn 7

I 1 normiert ein Anerkennungsmonopol der Landesjustizverwaltung (Stuttg FamRZ 19, 1561 – verfassungskonform, BGHZ 82, 34, 40), Anträge zu ordentlichen Gerichten sind unzulässig (Köln FamRZ 98, 1303, 1304; Musielak/Borth/Frank/Frank Rz 6). Ist die Frage nach der Anerkennung einer ausl Entscheidung Vorfrage in einem inländischen Verfahren, ist dieses bis zur Entscheidung der Landesjustizverwaltung auszusetzen (BGH NJW 83, 514; Köln FamRZ 98, 1303, 1304; Kobl FamRZ 05, 1692), nicht zwingend bei offensichtlichen Anerkennungshindernissen (BGH NJW 83, 514; Nürnbg FamRZ 09, 637 – aA Lit, vgl MüKoFamFG/Rauscher Rz 18 mwN). Nicht erforderlich ist eine Aussetzung für die Anerkennungsfähigkeitsprognose bei Prüfung ausl Rechtshängigkeit (BGHZ 176, 365). Die Aussetzung kann befristet werden (Frankf NZFam 18, 907).

2. Maßstab.

 

Rn 8

§ 107 ist reine Verfahrensregel, der Maßstab für die Anerkennungsentscheidung ist § 109 zu entnehmen. Ausl Privatscheidungen werden als Rechtsgeschäfte nach dem von Art 17 II EGBGB zur Anwendung berufenen materiellen Recht beurteilt (sog ›kollisionsrechtliche Anerkennung‹, BGHZ 176, 365 Rz 36 ff; MüKoFamFG/Rauscher Rz 15); der Wirksamkeit im Inland vorgenommener Privatscheidungen steht Art 17 III EGBGB entgegen, der Wirksamkeit einer Privatscheidung bei deutschem Scheidungsstatut § 1564 S 1 BGB.

3. Ausnahmen.

 

Rn 9

Eine Befreiung v Anerkennungsverfahren normiert I 2 für sog ›Heimatstaatsscheidungen‹, die im gemeinsamen Heimatstaat beider Ehegatten ergangen sind (bejahend auch für Scheidung aus dt Sicht...

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