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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 2. ZVFVÄndV Anhang n ... / I. Sachlicher Anwendungsbereich.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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1. Richterliche Durchsuchungsanordnung.

 

Rn 6

Für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung gem § 758a I ist in § 1 ZVFV die Verwendung des Formulars nach Anlage 1 vorgeschrieben.

 

Rn 7

Der Formularzwang besteht nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen gem § 758a IV. Ebenso wenig wie die Verordnungsermächtigung in § 758a VI erfasst das Formular derartige Gestaltungen. Dadurch sollen standardmäßige Anträge verhindert werden, die nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (Fechter Rpfleger 13, 9, 10). Da für die Vollstreckung eines Haftbefehls zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen in einer Wohnung eine richterliche Anordnung erforderlich ist (BGH NJW-RR 05, 146 [BGH 16.07.2004 - IXa ZB 46/04]; § 758a Rn 17), besteht auch insoweit kein Formularzwang. Das Formularerfordernis gilt auch nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 287 IV AO (BGH Rpfleger 14, 389 [BGH 06.02.2014 - VII ZB 37/13]).

2. Antrag wegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

 

Rn 8

Soweit nach § 829 IV 1 Formulare eingeführt sind, muss der Antragsteller sie verwenden, § 829 IV 2 (BGH NJW 16, 81 Tz 11). Nach § 2 S 1 Nr 2 ZVFV ist das Formular nach Anlage 2 in zwei Antragsalternativen verpflichtend zu verwenden. Der Formularzwang besteht für den Regelfall eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie für den isolierten Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses. Bei der Anordnung eines Arrests nach § 930 I 3 (Stöber/Rellermeyer Rz B.33) oder einer Sicherungsvollstreckung nach § 720a ist allein die Pfändung zu beantragen.

 

Rn 9

Für einen isolierten Überweisungsantrag besteht nach der neuen Regelung in § 2 S 2 ZVFV keine Formularverpflichtung. Wegen des knappen Antrags bei einer bereits gepfändeten Forderung wäre die Verwend...

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