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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / I. Vertretung des Erblassers

Dr. Dietmar Kurze
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1. Keine rechtsgeschäftliche Vertretung

 

Rz. 2

Der Erblasser kann sich rechtsgeschäftlich nicht vertreten lassen. Er muss den Vertrag persönlich abschließen, Abs. 2 S. 1.[2] Dies betrifft aber nur das Verfügungs-, nicht das Kausalgeschäft.[3] Persönliches Handeln des Erblassers bedeutet jedoch nicht, dass Angebot und Annahme gleichzeitig von beiden Vertragsparteien erklärt werden müssen; die Erklärungen können also getrennt beurkundet werden. Bei Prozessvergleichen, welche die notarielle Beurkundung ersetzen können (§ 127a ZPO), muss bei Anwaltszwang der Erblasser persönlich neben seinem Rechtsanwalt den Verzicht erklären.[4]

[2] BGH – V ZR 14/61, Z 37, 319; BGH – IV ZR 263/23, ZEV 2025, 40 m. Anm. Lange (auch zur Notarhaftung); OLG Düsseldorf – 3 Wx 56/11, ZErb 2011, 201.
[3] OLG Düsseldorf – 7 U 153/12, DNotI-Report 2014, 93.
[4] BayObLG – BReg. 1 b Z 4/65, NJW 1965, 1276.

2. Betreuter Erblasser

 

Rz. 3

Eine Betreuung bedeutet nicht immer, dass eine Person geschäftsunfähig ist. Ist für den Erblasser eine Betreuung angeordnet, ist er aber geschäftsfähig, kann er den Vertrag selbst abschließen.[5] Für den geschäftsunfähigen Erblasser kann ein mit dem entsprechenden Aufgabenkreis ausgestatteter Betreuer den Verzicht erklären, der dann noch vom Betreuungsgericht genehmigt werden muss.

 

Rz. 4

Nicht immer wird die Geschäftsunfähigkeit bei einer Betreuungsanordnung festgestellt (im Zweifel sollte die Betreuungsakte nach einem entsprechenden Gutachten durchgesehen werden). Ist der Betreute geschäftsfähig, würde nach dem Wortlaut der Norm eine Vertretung durch den Betreuer auch mit Genehmigung des Betreuungsgerichts unzulässig und damit unwirksam sein. Dies kann zu Rechtsunsicherheit führen. Denkbar ist, dass der Betreute in solchen Fällen den Vertrag zum einen selbst und zum anderen vertreten durch den Betreuer abschließt. Ein anderer Weg wäre es...

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