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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / C. Rechtsfolgen

Nina Lenz-Brendel
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Rz. 10

Entfällt die Haftung des Alleinerben wegen § 2328 BGB, so tritt die Haftung des Beschenkten ein, § 2329 BGB. Der Anspruch kann beim Vorhandensein mehrerer Erben nur dann gegen den Beschenkten gerichtet werden, soweit der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Berechtigten von diesem nicht erfüllt werden kann bzw. wegen § 2328 BGB erfüllt werden muss.[18] Sind sämtliche Miterben mit Erbquoten zur Erbfolge berufen, die ihrer Höhe nach den gesetzlichen Quoten entsprechen, und sind die Erben alle pflichtteilsberechtigt, so kann, weil jedem Einzelnen die Einrede nach § 2328 BGB zusteht, der Pflichtteilsergänzungsanspruch von der Erbengemeinschaft nicht erfüllt werden. In diesem Falle tritt der Beschenkte gem. § 2329 BGB ein. Er hat das erhaltene Geschenk herauszugeben.[19] Befriedigt der Pflichtteilsberechtigte, der zur Erhebung der Einrede berechtigt wäre, den Ergänzungsberechtigten, ohne die Einrede zu erheben, und führt die Befriedigung des Ergänzungsberechtigten zu einer Gefährdung seines Gesamtpflichtteils, so kann der pflichtteilsberechtigte Erbe nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Beschenkten vorgehen, wenn er mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat. Durch die Leistungspflicht des berechtigten Erben wurde der Beschenkte von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Ergänzungsberechtigten befreit. Jedenfalls kann er sich aber gem. § 813 BGB direkt an den Ergänzungsberechtigten halten, wenn er diesen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Einrede in Unkenntnis seines Leistungsverweigerungsrechtes befriedigt hat.[20]

[18] LG Stuttgart ErbR 2018, 661; Staudinger/Herzog, § 2328 Rn 20.
[19] OLG Zweibrücken NJW 1977, 1825.
[20] Staudinger/Herzog, § 2328 Rn 22; MüKo/Lange, § 2328 Rn 6; BeckOK BGB/Müller-Engels, § 2328 Rn 9.

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