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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / c) Arten von Umständen i.S.v. Abs. 2

Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
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aa) Vergangene, gegenwärtige und künftige Umstände

 

Rz. 30

Sowohl vergangene, gegenwärtige als auch zukünftige Umstände können Gegenstand einer Anfechtung sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind ausdrücklich die künftigen Entwicklungen irrtumsfähig.[56] Dies ergibt sich aus der Formulierung "Erwartung". Diese Formulierung passt sprachlich nur für zukünftige Tatsachen und ist auch vom Gesetzgeber so gemeint. Der Irrtum kann sich sowohl auf individuelle als auch auf allgemeine Verhältnisse und deren Entwicklung beziehen. Er kann sich sowohl auf Personen als auch auf deren Eigenschaften, Sachen, politische, rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse beziehen.[57] Es muss sich jedoch immer um einen Umstand handeln, der außerhalb der letztwilligen Verfügung liegt. Dieser Umstand muss den Beweggrund selbst betreffen.[58]

 

Rz. 31

Der Wille des Erblassers, eine letztwillige Verfügung zu errichten, kann daher nicht Gegenstand eines Motivirrtums sein.[59] Nach geltender Rspr. kann eine Anfechtung nicht damit begründet werden, dass der Erblasser die Zuwendung später bereut hat, er hätte sich somit über die Fortdauer seines Zuwendungswillens geirrt.[60] Ein relevanter Irrtum kann sich auch aus der Änderung der Rechtslage ergeben. Bsp. hierfür ist die Änderung des Erb- und Pflichtteilsrechts durch das Nichtehelichengesetz.[61]

 

Rz. 32

Ein Motivirrtum ist hingegen für den Fall abzulehnen, dass der Erblasser eine seinen Vorstellungen entsprechende rechtliche Regelung gewählt hat, andere Gestaltungsmöglichkeiten nicht kannte und somit auch nicht berücksichtigte.[62] Geht der Erblasser irrtümlich davon aus, er sei nicht mehr verheiratet, kann dieser Umstand zur Anfechtung berechtigen. Allerdings ist hierfür als Beweis nicht ausreichend, dass dem Erblasser diese Tatsache bei Testamentserrichtung nicht bewusst war, wenn in der notariellen U...

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