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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / A. Allgemeines

Uwe Gottwald
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Rz. 1

Die Bestimmung des § 1978 BGB hat den Zweck, im Interesse der Gläubiger den Erben für die "Verwaltung des Nachlasses" haftbar zu machen. Insoweit regelt sie – wie §§ 1976 und 1977 BGB – die Folgen der amtlichen Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben. Der Nachlass soll den Nachlassgläubigern möglichst ungeschmälert zur Verfügung stehen.[1] Verfügungen, die der Erbe bis zur amtlichen Nachlasssonderung über Nachlassgegenstände vorgenommen hat, haben zwar Bestand, weshalb der Zweck der Erhaltung des ungeschmälerten Nachlasses von vornherein nicht völlig erreicht wird. Das hätte nur dadurch erreicht werden können, dass Verfügungen über Nachlassgegenstände, die der Erbe vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wirksam getroffen hat, mit Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam würden. Der Erbe wird jedoch so behandelt, als habe er den Nachlass von der Annahme der Erbschaft an im Auftrag der Nachlassgläubiger verwaltet (Abs. 1 S. 1); für die Zeit vor Annahme der Erbschaft gelten die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 1 S. 2). Die aus der Verwaltung resultierenden Erstattungs- und Ersatzansprüche gelten als zum Nachlass gehörend (Abs. 2), können also nicht von einzelnen Nachlassgläubigern geltend gemacht werden.[2] Der Erbe seinerseits kann wie ein Beauftragter oder ein Geschäftsführer ohne Auftrag Erstattung der mit der Verwaltung des Nachlasses verbundenen Aufwendungen verlangen (Abs. 3). Haftet der Erbe allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar, findet die Bestimmung keine Anwendung (§ 2013 Abs. 1 S. 1 BGB). Dass der Erbe nur einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet, steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen (§ 2013 Abs. 2 BGB). Entsprechend anwendbar is...

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