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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 16 BewG Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
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Ausgewählte Rechtsprechung:

BFH vom 20.01.1978, BStBl II 1978, 257.

 

Rz. 1

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts darf der Jahreswert der Nutzungen nach § 16 BewG höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut anzusetzende Bedarfswert durch 18,6 geteilt wird (Jahreswert-Begrenzung). Diese Begrenzungsvorschrift ist nur auf die Ermittlung der Kapitalwerte von Nutzungsrechten anzuwenden. Sie relativiert die praktische Problematik bei der Ermittlung des Jahreswerts nach § 15 BewG. Das Eigentum am WG umfasst auch das Nutzungsrecht, daher darf dieses keinen höheren Wert haben als das WG selbst (die entsprechenden Tabellen beinhalten keinen Vervielfältiger, der über 18,6 hinausgeht); diese Zielsetzung ist sachgerecht und folgerichtig. Die Begrenzung gilt sowohl beim Nutzungsberechtigten als auch beim Nutzungsverpflichteten (BFH vom 20.01.1978, BStBl II 1978, 257).

§ 16 BewG bezieht sich nur auf den Kapitalwert für Nutzungen, der nach den §§ 13 oder 14 BewG zu ermitteln ist, und ist eine bewertungsrechtliche Sonderregelung. Die Vorschrift greift demnach nicht bei Verkehrswertgutachten. Wird z. B. ein lebenslanges Nießbrauchsrecht i. R.d. § 198 BewG i. V. m. § 199 Abs. 1 BauGB (Öffnungsklausel) in einem Sachverständigengutachten berücksichtigt, so ist § 16 BewG vom Sachverständigen nicht zu beachten (BFH vom 09.04.2014, BStBl II 2014, 554), was im Ergebnis zu einem niedrigeren Grundbesitzwert und damit zu einer steuerlich höheren Entlastung führen kann (vgl. dazu § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG). Auch i. R.d. GrESt findet § 16 BewG keine Anwendung (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BewG).

 

Rz. 2

Bei der Begrenzung des Jahres- und damit des Kapitalwerts muss es sich nicht notwendigerweise um ein dingliches Recht an einem WG handeln. Auch schuldrechtliche (ob...

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