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Nachträgliche Entscheidung zur Vollstreckbarkeit - Auskunftsanspruch

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Parteien stritten sich um die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils des LG, in dem die Beklagte u.a. zur Zahlung und zur Auskunftserteilung verurteilt worden war. Das LG hatte das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgte. Im Übrigen begehrte sie bis zur Entscheidung über die Berufung einstweiligen Vollstreckungsschutz gegen die mittlerweile von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung hinsichtlich der ausgeurteilten Auskunftsverpflichtung. Die Beklagte machte geltend, soweit sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auch auf die Verurteilung zur Auskunft beziehe, sei die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen oder müsse der Beklagten jedenfalls die Möglichkeit gewährt werden, diese durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Interessen der Beklagten an der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung überwögen die Interessen der Klägerin an der Vollstreckung des Auskunftsanspruchs, da sich die ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung auf Geschäftsgeheimnisse beziehe und der Klägerin und anderen Wettbewerbern Rückschlüsse auf wichtige Geschäftsparameter der Beklagten ermögliche.

Die Beklagte beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie Korrektur des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nicht auf den Auskunftsanspruch beziehe. Hilfsweise beantragte sie die Abwendungsmöglichkeit durch Sicherheitsleistung.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Gemäß § 718 ZPO war über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils des LG vorab...

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