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Nachehelicher Unterhalt: Vorwegabzug des Kindesunterhalts mit seinem Zahlbetrag

Barbara Rotter
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Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts der Vorwegabzug des Kindesunterhalts mit dem Tabellen- oder dem Zahlbetrag, der sich nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ergibt, zu berücksichtigen ist.

 

Sachverhalt

Der Kläger begehrte die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt.

Die Parteien hatten im Oktober 2002 die Ehe geschlossen. Im Mai 2003 wurde die gemeinsame Tochter geboren, die seit der Trennung der Parteien im Februar 2004 von der Beklagten betreut wurde. Die Ehe der Parteien war seit November 2005 rechtskräftig geschieden.

Mit dem vor dem AG geschlossenen Vergleich vom 7.11.2005 hatte sich der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 219,00 EUR verpflichtet. Der Kindesunterhalt war ursprünglich auf 192,00 EUR, für die Zeit ab März auf 100 % des Mindestunterhalts abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind tituliert worden.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers, der ohne Berufsausbildung und zuletzt als Lagerarbeiter tätig war, wurde nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung durch Vergleich vor dem ArbG zum 31.8.2007 beendet. Seitdem war der Beklagte arbeitslos. Er nahm an von der Arbeitsagentur geförderten Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich Lager/Logistik teil.

Die Beklagte war von Beruf Arzthelferin. Im August 2008 hatte sie die Stelle gewechselt und war sodann als Rezeptionsmitarbeiterin in einer psychiatrischen Praxis tätig. Sie arbeitete dort 25 Stunden wöchentlich mit einem Stundenlohn von 10,50 EUR.

Wegen des aufgrund seiner Arbeitslosigkeit gesunkenen Einkommens hat der Kläger die Abänderung des Unterhaltsvergleichs vom 7.11.2005 beantragt. Das erstinstanzliche Gericht hat den Unterhalt für die Zeit von September 2007 bis Dezember 2007 auf monatli...

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