Leitsatz
Die Entnahme eines Landwirts, der die private Pkw-Nutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt und die USt pauschaliert, ist nicht um eine fiktive USt zu erhöhen.
Normenkette
§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 1 S. 2, § 12 Nr. 3, § 13 EStG, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG, § 48 Abs. 1 FGO
Sachverhalt
Zum Betriebsvermögen einer GbR mit landwirtschaftlichen Einkünften gehörte ein Pkw, der von den beiden Gesellschaftern auch privat genutzt wurde. Das FA erhöhte die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung um die USt nach § 24 UStG.
Entscheidung
Wie schon das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.07.2007, 13 K 509/06, Haufe-Index 1810914, EFG 2007, 1752) war auch der BFH der Meinung, es gebe keine Rechtfertigung für die Erhöhung der Nutzungsentnahme um einen USt-Betrag.
Hinweis
1. Die Bewertung von Nutzungsentnahmen ist vom EStGnicht umfassend geregelt. Lediglich für die außerbetriebliche Nutzung von Kfz gibt es mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG eine ausdrückliche und zugleich typisierende Regelung. Die Bemessung mit 1 % des Listenpreises ist eine weder an den Kosten durch die Nutzung des Pkw noch am Marktpreis der Nutzung orientierte Schätzung und deshalb nur deshalb zu rechtfertigen, weil man ihr durch Führen eines Fahrtenbuchs und Ansatz der tatsächlichen Kosten ausweichen kann.
2. Im Urteilsfall war von Bedeutung, inwieweit sich USt auf die Bemessung des typisierten Entnahmebetrags auswirkt. Grundlage für die Berechnung ist der Listenpreis des Kfz einschließlich der USt. Damit soll berücksichtigt werden, dass ein Nichtunternehmer durch die USt belastet wird und die USt auf Entnahmen nach § 12 Nr. 3 EStG den Gewinn nicht mindern darf (BFH, Urteil vom 06.03.2003, XI R 12/02, BFH/NV 2003, 1253, BFH/PR 2003, 335). Die Einbeziehung der USt in die Bemessungsgrundlage gilt unabhängig davon, in...