vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 45/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erhöhung des nach der 1 %-Regelung ermittelten Wertes der privaten Nutzungsentnahme nach § 24 UStG
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Anwendung der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
- Der nach der 1 %-Regelung ermittelte Wert der privaten Nutzungsentnahme ist nicht um die – nicht erhobene – USt nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu erhöhen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1; UStG § 24 Abs. 1 Nr. 3
Streitjahr(e)
2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerlichen Auswirkungen der umsatzsteuerlichen Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG im Rahmen der privaten Pkw-Nutzung.
Die Kläger sind Gesellschafter der F & Sohn GbR. Die GbR erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn wurde durch Bestandsvergleich ermittelt. Umsatzsteuerlich erfolgte eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG.
Die Kläger ermittelten die Privatentnahme für die private Pkw-Nutzung eines im Jahr 1989 angeschafften VW Passat Variant nach der sog. 1 %-Regelung:
Bruttolistenpreis |
17.800 € |
12 % |
2.136 € |
Im Rahmen einer Außenprüfung erhöhte der Außenprüfer den Privatanteil um die hierauf entfallende Umsatzsteuer im Sinne des § 24 UStG. Der Prüfer berechnete den zusätzlichen Privatanteil wie folgt:
Bruttolistenpreis |
17.800 € |
12 % |
2.136 € |
80 % |
1.708 € |
x 9 % |
154 € |
Der Prüfer wandte insoweit eine Verfügung der OFD Hannover vom 27. Januar 2006 an, wonach die als Betriebseinnahme zu berücksichtigende 1 %-Regelung ein Nettowert sei (Hinweis auf Tz. 3.1.1.1 des BMF-Schreibens vom 29. Mai 2000 BStBl I 2000, 819). Es liege ein Ungleichbehandlung zwischen Untern...