Leitsatz
Der Wirksamkeit einer Mitteilung gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG steht nicht entgegen, dass sie innerhalb einer Frist von weniger als einem Monat vor dem Beginn des folgenden Wirtschaftsjahrs bekannt gegeben wird.
Normenkette
§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Einem Landwirt, der einen Grünlandbetrieb unterhielt und seinen Gewinn bislang zutreffend nach § 13a EStG ermittelt hatte, teilte das FA mit am 6.4.1999 bekannt gegebenem Bescheid mit, dass für das am 1.5.1999 beginnende Wirtschaftsjahr eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht mehr möglich sei.
Die dagegen erhobene Klage, mit der die Verletzung der Monatsfrist nach R 13a.1 Abs. 2 EStR n.F. gerügt wurde, hatte keinen Erfolg (EFG 2003, 1446).
Entscheidung
Der BFH wies auch die Revision des Landwirts zurück. Eine Monatsfrist habe nicht eingehalten werden müssen.
Hinweis
1. Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln. Wegen der Vergleichbarkeit der Rechtslage bei Überschreitung der Grenzen für eine Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO wirkt sich die Entscheidung mittelbar aber auch auf alle Fälle des § 141 AO aus.
2. Werden die Grenzen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG überschritten (z.B. weil die Tierbestandsgrenze von 50 Vieheinheiten überschritten wird), endet das Recht zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht automatisch, sondern erst dann, wenn das FA den Steuerpflichtigen auf den Wegfall der Voraussetzungen hingewiesen hat (§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Mitteilung betrifft dann das erste nach Zugang der Mitteilung beginnende Wirtschaftsjahr. Das ist i.d.R. das übernächste nach Wegfall der Voraussetzungen beginnende Wirtschaftsjahr, denn das FA wird diesbezügliche Feststellungen meist bei der Veranlagung für ein Jahr treffen un...