Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Moench/Weinmann, ErbStG § 1 Steuerpflichtige Vorgänge / c) Besteuerung bei Errichtung und Aufhebung

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 25

Familienstiftungen unterliegen außer der Ersatzerbschaftsteuer bereits einer Besteuerung bei der Errichtung. Eine Stiftung kann durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) oder durch Verfügung von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) errichtet werden. Im ersten Fall entsteht die Steuer mit Übergang von Vermögen auf die Stiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), im letzteren Fall mit der Anerkennung der Stiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG).[1] Eine Errichtung liegt nur vor, wenn der Stiftung erstmalig Vermögen aufgrund des Stiftungsgeschäfts zugewendet wird. Spätere Vermögensübertragungen (Zustiftungen) sind als normale freigebige Zuwendungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; vgl. § 7 ErbStG Rz. 221) oder Erwerbe von Todes wegen zu besteuern. Da zwischen dem Stifter und der Stiftung als juristischer Person keinerlei verwandtschaftliche Beziehung bestehen kann, gilt für Zustiftungen grundsätzlich die Steuerklasse III.

 

Rz. 26

Günstigere Besteuerungsregelungen gelten bei der Errichtung einer inländischen Familienstiftung. Hier liegt das Verwandtschaftsverhältnis zugrunde, das zwischen dem Stifter und dem satzungsgemäß entferntest berechtigten Destinatär besteht (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; zu Einzelheiten vgl. § 15 ErbStG Rz. 40ff.).[2] Sind nur Abkömmlinge des Stifters (ggf. auch sein Ehegatte oder Lebenspartner) zu Destinatären bestimmt, ist stets die Steuerklasse I anzuwenden, weil seit 1.1.1996 auch die Kinder noch lebender Kinder (Enkel) und seit 1.1.2008 Lebenspartner immer zur Steuerklasse I gehören. Wird die Stiftung zugunsten anderer Angehöriger der Familie errichtet, gilt regelmäßig die Steuerklasse III. Diese steuerlichen Sonderregelungen gelten nicht bei der Gründung eines Familienvereins.

 

Rz. 27

Wird eine Familienstiftung aufgehoben oder aufgel...

Dieser Inhalt ist unter anderem im ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    327
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    310
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    282
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    239
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    223
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    181
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    164
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    157
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    131
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    131
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    130
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    128
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    120
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    116
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    115
  • Persönliche Unterschrift in der Steuererklärung
    115
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    106
  • Stornokosten als steuerbare Leistung im Hotelgewerbe (zu § 1 UStG)
    106
  • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
    105
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online

Top-Themen

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Hitze trockener Boden

Klimawandelanpassung

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Downloads

Digital Guide Real Estate 2026

Digital Guide Real Estate 2026

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Controller Magazin Special 2026

Automatisierung, KI und integrierte Planung

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Shop
Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Keiner gewinnt allein
Keiner gewinnt allein

Warum es ohne Netzwerk nicht geht! Erfolg entsteht meist nicht im Alleingang. Der Schlüssel zum Erfolg liegt vielmehr in der richtigen Verbindung zu den richtigen Menschen. Durch kluge Verbindungen lassen sich selbst komplexe Herausforderungen meistern. Hier erfahren Sie, wie strukturiertes Netzwerken den Weg zum nächsten Karriereschritt ebnen kann und Probleme gelöst werden können.

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren