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Moench/Weinmann, ErbStG § 15 Steuerklassen / 5.1 Errichtung von Familienstiftungen

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 40

Bei der Errichtung einer inländischen Familienstiftung ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter zugrunde zu legen (Steuerklassenprivileg) und nicht dessen Verhältnis zur Stiftung selbst, wobei immer die Steuerklasse III anwendbar wäre. Das gilt bei der Errichtung der Stiftung von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG) wie beim Stiftungsgeschäft unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG). Das Steuerklassenprivileg bei der Errichtung wurde und wird damit begründet, dass inländische Familienstiftungen alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; vgl. Rz. 44) unterliegen.[1] Es gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nicht, wenn eine Familienstiftung im Ausland errichtet wird, weil diese mangels Sitz im Inland nicht von der deutschen Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst werden kann.[2] Hiergegen wurden auch Bedenken aus europarechtlichen Gründen wegen einer unerlaubten Beschränkung des Kapitalverkehrs[3] geltend gemacht.[4] Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln[5] hin hat der EuGH[6] nunmehr entschieden, dass es nicht gegen europäisches Recht[7] verstößt, wenn nach § 15 Abs. 2 ErbStG für die Besteuerung des Übergangs von Vermögen auf eine Familienstiftung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter nur bei inländischen, einer Ersatzerbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) unterliegenden Stiftungen berücksichtigt wird, mit der Folge, dass auf diese Stiftungen eine günstigere Steuerklasse angewandt wird als auf ausländische Familienstiftungen, die dieser Steuer nicht unterliegen. Dem Verfahren liegt die Errichtung einer Familienstiftung...

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