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Minderung der Bemessungsgrundlage für Erstattungen an Dritte außerhalb der Leistungskette ist abhängig von der steuerlichen Behandlung der dem Endverbraucher gegenüber ausgeführten Leistung (zu § 17 UStG)

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Überblick

Erstattet ein Vermittler einem Dritten außerhalb der Leistungskette einen Teil der von ihm vereinnahmten Vermittlungsprovision, so stellt die Erstattung bei ihm eine Minderung der Bemessungsgrundlage dar. Dies setzt aber voraus, dass die Leistung gegenüber dem Endabnehmer eine in Deutschland ausgeführte steuerbare und steuerpflichtige Leistung darstellt. Soweit der Endabnehmer ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist, muss er im Zusammenhang mit der erhaltenen Erstattung seinen Vorsteuerabzug verringern. Die Entgeltsminderung bei dem Vermittler ist auf den Steuersatz begrenzt, der für die Leistung an den Endabnehmer anzuwenden ist.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Strittig war die Behandlung der von einem Unternehmer einem Dritten gegenüber – außerhalb der Leistungskette – erstatteten Preisnachlässe. Während in Deutschland eine solche Preiserstattung nur zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen durfte, wenn die Preiserstattung direkt in der Leistungskette durchgereicht wurde[1], hatte schon der EuGH im Jahr 1996[2] grundsätzlich geregelt, dass die Preiserstattung an einen Endkunden auch außerhalb dieser Leistungskette zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen müsse. Da dieses Urteil in Deutschland nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, wurde die Bundesrepublik Deutschland in 2002[3] wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht vom EuGH verurteilt.

Der BFH hatte dann in der Folge in verschiedenen Fällen diese auch außerhalb der Leistungskette gewährte Rückzahlung an einen Endverbraucher als ein Grundprinzip des Steuerrechts bezeichnet[4]. Damit kann jede Rückvergütung – unerheblich ob es sich um eine Rückvergütung im Zusammenhang mit ausgeführten Lieferungen oder im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen handelt – dann zu einer Minderung d...

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