Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das Finanzgericht Baden-Württemberg beleuchtete mit Urteil vom 26.6.2017 den komplexen Fall eines selbstständigen Unternehmensberaters, der eine Managementbeteiligung hielt. Zentral war die Frage, wie der Gewinn aus der Anteilsveräußerung steuerlich zu qualifizieren war.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Unternehmensberater über zwei Vorratsgesellschaften (E-Holding GmbH und E-GmbH) am Erwerb einer Unternehmensgruppe beteiligt. Mit der E-Holding-GmbH, in der er als Geschäftsführer und Beirat eingesetzt war, schloss er einen Beratervertrag. In der E-GmbH sollte er als Aufsichtsrat tätig sein.
Parallel gründete er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die sich im Rahmen einer Kapitalerhöhung an der E-Holding-GmbH beteiligte. In 2010 veräußerten sämtliche Gesellschafter der Holding ihre Anteile. Die GbR erhielt die entsprechenden Kaufpreiszahlungen in den Jahren 2012 bis 2014.
Streitig war, ob der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der GmbH-Anteile beim Unternehmensberater zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit führte.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt und verwies auf den Arbeitnehmerbereich: Veräußerungsgewinne aus einer Kapitalbeteiligung führen nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft gehalten und veräußert wurde und nur Arbeitnehmern im Allgemeinen (oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern) angeboten worden war. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen bei der Beteiligung eines selbstständig tätigen Managers an einer Kapitalgesellschaft, die er im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit berät.
Die Einräumung der Beteiligung war im vorliegenden Fall unter anderem wegen der damit verbundenen Chance au...