Rn. 9
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Auszahlungsempfänger nach § 74 Abs 1 S 1 EStG kann nur das Kind des Kindergeldberechtigten sein, für das das Kindergeld nach § 66 Abs 1 EStG festgesetzt worden ist. Die Regelung betrifft in der Praxis überwiegend Kinder, die den elterlichen Haushalt verlassen haben, Wendl in H/H/R, § 74 EStG Rz 9 (05/2024). Voraussetzung für eine Abzweigung ist ferner, dass das Kind für sich selbst sorgt, V 33.3 Abs 1 S 3 DA-KG 2025; Wendl in H/H/R, § 74 EStG Rz 9 (05/2024).
Das Kindergeld kann nach FG Düsseldorf v 31.07.2008, 14 K 272/08 Kg, EFG 2008, 1983; FG SchlH v 15.09.2016, 4 K 82/16; FG SchlH v 28.06.2017, 2 K 217/16 zumindest dann an minderjährige Kinder abgezweigt werden, wenn ein Vormund bestellt ist, dem auch die Vermögensfürsorge obliegt.
§ 74 Abs 1 EStG erfasst Kinder, die als
- eheliche (§ 1601ff BGB),
- nichteheliche (§ 1615a ff BGB),
- für ehelich erklärte (§ 1723ff BGB) oder
- angenommene (Adoptiv-)Kinder (§ 1741ff BGB)
gesetzlich unterhaltsberechtigt sind.
Die Vorschrift ist nicht analog auf Stiefkinder und Pflegekinder ohne gesetzlichen Unterhaltsanspruch anzuwenden, da keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, FG SAnh v 05.07.2011, 4 K 882/10, EFG 2012, 430; FG BaWü v 14.06.2012, 12 K 3606/11, EFG 2012, 2027; Wendl in H/HR, § 74 EStG Rz 9 (05/2024); hingegen analoge Anwendung bejahend: V 33.2 Abs 1 DA-KG 2025 5. Spiegelstrich; Janda in K/S/M, § 74 EStG Rz B 4 (06/2022).
Der Abzweigung unterliegt das für ein Kind festgesetzte Kindergeld, soweit es nicht der Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs 1 S 2 und 3 EStG unterliegt, V 33.1 Abs 1 DA-KG 2025.