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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6a ... / de) Frühestes Pensionsalter

Prof. Dr. Reinhold Höfer
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Rn. 300

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ein Indiz dafür, dass die Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA einzustufen ist, liegt nach Auffassung der Rspr (BFH vom 28.04.1982, BStBl II 1982, 612; BFH vom 23.01.1991, BStBl II 1991, 379) und der FinVerw (H 38 KStH 2008 "Altersgrenze bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern") dann vor, wenn als vertragliche Altersgrenze ein Alter von unter 65 Jahren vereinbart wurde. Beim Nachweis besonderer Umstände (zB einer Schwerbehinderung) kann eine vertragliche Altersgrenze von weniger als 65 Jahren zugrunde gelegt werden. Bei einer vertraglichen Altersgrenze von weniger als 60 Jahren ist allerdings selbst in diesen Fällen von einer unüblichen Vertragsgestaltung auszugehen.

R 6a Abs 8 EStR 2012 gingen in S 1 davon aus, dass

  • für Geburtsjahrgänge bis 1952 das Pensionsalter 65
  • für Geburtsjahrgänge ab 1953 bis 1961 das Pensionsalter 66
  • für Geburtsjahrgänge ab 1962 das Pensionsalter 67

bei der Bemessung des Gleichverteilungszeitraums vom Dienstantritt bis zum Pensionsalter anzusetzen war. Für anerkannt Schwerbehinderte galten die Alter 60 bis 62. Damit übertrugen sie pauschalierend die Regelaltersgrenzen aus dem Rentenversicherungs-AltersgrenzenanpassungsG auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Es muss bezweifelt werden, ob dies sachgerecht war, denn sie sind nicht rentenversicherungspflichtig und damit den Regeln des SGB VI nicht unterworfen.

 

Rn. 300a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der BFH hat die Richtlinienregelung jedoch nicht gebilligt (BFH vom 11.09.2013, I R 72/12). Auf diese Rspr reagierte das BMF vom 09.12.2016, BStBl I 2016, 1427. Danach gilt grundsätzlich, dass von dem vertraglichen Pensionsalter 67 auszugehen sei. Bei dem Ansatz eines tieferen Pensionsalters sei die Zuführungsdifferenz ...

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