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KStR, Amtl. Hinweise 2008 / H 38 Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

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Altersgrenze bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Eine vertraglich vorgesehene Altersgrenze von weniger als 65 Jahren kann für die Berechnung der Pensionsrückstellung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände nachgewiesen werden, die ein niedrigeres Pensionsalter rechtfertigen (>BFH vom 8.5.1963 – BStBl III S. 339 und vom 25.9.1968 – BStBl II S. 810).

Angemessenheit

In die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ist auch die ihm erteilte Pensionszusage einzubeziehen. Diese ist mit der fiktiven Jahresnettoprämie nach dem Alter des Gesellschafter-Geschäftsführers im Zeitpunkt der Pensionszusage anzusetzen, die er selbst für eine entsprechende Versicherung zu zahlen hätte, abzüglich etwaiger Abschluss- und Verwaltungskosten. Sieht die Pensionszusage spätere Erhöhungen vor oder wird sie später erhöht, ist die fiktive Jahresnettoprämie für den Erhöhungsbetrag auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Pensionszusage zu berechnen; dabei ist von den Rechnungsgrundlagen auszugehen, die für die Berechnung der Pensionsrückstellung verwendet werden. Das gilt nicht für laufende Anpassungen an gestiegene Lebenshaltungskosten. Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für die Gesamtbezüge >BMF vom 14.10.2002 – BStBl I S. 972.

(Anhang 26. III)

Erdienbarkeit

Zum Zeitraum, in dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer seine Ansprüche aus einer Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erdienen muss >BFH vom 21.12.1994 – BStBl 1995 II S. 419 sowie >BMF vom 1.8.1996 – BStBl I S. 1138 und vom 9.12.2002 – BStBl I S. 1393

Erdienungszeitraum bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern >BFH vom 24.1.1996 – BStBl 1997 II S. 440 und vom 15.3.2000 – BStBl II S. 504 und BMF vom 7.3.1997 – BStBl I S. 637

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