Dr. Katrin Dorn
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rn. 150
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Das EStG kennt zwar AK als Bewertungsmaßstab (§ 6 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG), liefert jedoch keine eigenständige Definition. Von jeher wird deshalb für die StB (vgl auch H 6.2 EStH 2022) ohne Einschränkung die Definitionsnorm des § 255 Abs 1 HGB bemüht. Diese lautet:
Zitat
"AK sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den AK gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen AK. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen."
Diese Norm transformiert begrifflich spürbar erweiternd Art 35 Abs 2 der 4. EG-Richtlinie, der lautet:
Zitat
"Zu den AK gehören neben dem Einkaufspreis auch die Nebenkosten."
Die erweiternde HGB-Definition ist ersichtlich im Interesse der damals hoch im Kurs stehenden Steuerneutralität der Transformation der Bilanzrichtlinien in das deutsche Rechnungslegungsrecht beeinflusst. Es sollte die tradierte Auslegung des AK-Begriffes durch den BFH zur Weiterführung berechtigen.
Das EStG verwendet den AK-Begriff nicht nur iRd Bewertungsvorschriften für die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich. Auch bei den sog Überschusseinkünften stellen AK ein entscheidendes Besteuerungsmerkmal dar, § 9 Abs 1 Nr 7 EStG sowie § 23 Abs 3 S 1 EStG. Auch die besondere Gewinnermittlung nach § 17 EStG stützt sich auf den (im EStG undefinierten) AK-Begriff.
In Ermangelung einer solchen eigenständigen Definition verwendet auch die BFH-Rspr die Definitionsnorm des § 255 Abs 1 HGB mit der Begründung, dass die handelsrechtliche Definition der AK durch das BiRiLiG "auf die Steuerrechtspraxis zurückgeht" (BFH BStBl II 1995, ...