Dr. Katrin Dorn
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rn. 1526
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Regelung des § 6 Abs 5 EStG wurde das StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl I 1999, 402) in das Gesetz eingefügt. Bis dahin galt als Rechtsgrundlage der sog Mitunternehmererlass (Mitunternehmererlass) des BMF v 20.12.1977, BStBl I 1978, 8.
Rn. 1527
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Der Mitunternehmererlass erlaubte (ua) auch den Buchwerttransfer aus einem Sonder-BV des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen, selbst wenn an diesem noch andere Personen beteiligt sind. Außerdem war nach dem Mitunternehmererlass der Transfer eines WG des Sonder-BV bei einer Mitunternehmerschaft in das Sonder-BV eines anderen Mitunternehmers der gleichen Mitunternehmerschaft zu Buchwerten möglich. In diesem Fall sprangen etwa vorhanden stille Reserven von einem ESt-Subjekt auf ein anderes über. Insb seitens Vertreter der FinVerw wurde diese Thematik Mitte der 90er Jahre aufgegriffen und das Überspringen der stillen Reserven von einem Steuersubjekt auf ein anderes als mit einem "Subjekt- oder Individualprinzip" unvereinbar erklärt (so zB Thiel, FR 1998, 412; Märkle, StBJb 1995/96, 75).
Diese Zweifel bezogen sich wohlgemerkt nur auf den Fall der Übertragung von Einzel-WG, immer verstanden auch in der Mehrzahl. Im Falle von Sachgesamtheiten (Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen) wurde dagegen bislang die Möglichkeit der Buchwertfortführung im Falle des Transfers zwischen verschiedenen StPfl nie angezweifelt (nach § 6 Abs 3 EStG s Rn 1381 ff oder die §§ 20, 24 UmwStG).
Der Mitunternehmererlass regelte folgende Transfers:
| (1) |
Transfer von WG aus dem PV eines Mitunternehmers in das Sonder-BV bei der Mitunternehmerschaft oder in das Gesamthandsvermögen derselben und umgekehrt – Rz 45–50, 40–44 Mitunternehmererlass (in Skizze s Rn 1512 nicht dargestellt); |
| (2) |
die... |