Prof. Dr. Simone Briesemeister
Rn. 50
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Umstellung auf Kj: Der im HR eingetragene StPfl hat die freie Wahl zur Bestimmung des Wj nicht nur im Eröffnungsfall, sondern bei Umstellung von einem abweichenden Wj auf das Ende eines Kj auch zu jedem beliebigen Zeitpunkt (Umkehrschluss aus § 4a Abs 1 Nr 2 S 2 EStG). Die Umstellung auf eine Kj-gleiches Wj ist nicht zustimmungsbedürftig.
Umstellung auf abweichendes Wj: Lediglich die Umstellung auf ein vom Kj abweichendes Wj bedarf des Einvernehmens mit dem FA. Unter "Einvernehmen" ist Zustimmung des FA zu verstehen, die Umstellung auf eine abweichendes Wj ist also zustimmungsbedürftig. Das Einvernehmen des FA kann ausdrücklich oder konkludent durch Einreichen eines entsprechenden Abschlusses beim FA beantragt werden. Die Beantragung ebenso wie die Zustimmung sind nicht fristgebunden und können auch nach Ende des Wj erfolgen.
Die Zustimmung bzw deren Versagung ist ein jeweils selbstständig anfechtbarer VA (BFH v 15.06.83, I R 76/82, BStBl II 83, 672; BFH v 23.09.1999, IV R 4/98, BStBl II 2000, 5), dieser ist Grundlagenbescheid iSv § 171 Abs 10 AO (BFH v 23.09.1999, IV R 4/98, BStBl II 2000, 5). Gegen eine Versagung der Zustimmung zur Umstellung des Wj ist als Rechtsmittel der Einspruch, gegen eine ablehnende Rechtsbehelfsentscheidung die Klage zum FG (§ 40 FGO) gegeben. Der VA kann in der Steuerfestsetzung für das betreffende Wj implizit enthalten, dh konkludent (BFH v 07.11.2013, IV R 13/10, BStBl II 2015, 226, anders noch BFH v 16.12.2003, VIII R 89/02, BFH/NV 2004, 936) oder auch explizit erteilt werden.
Veranlagung unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) ist wegen ausstehender abschließender Prüfung allerdings noch keine Zustimmung des FA (vgl FG Nds v 11.11.2008, 4 K 238/08, EFG 2010, 1592, Vorinstanz zu BFH v 07.11.2013, IV R 13/10, BSt...