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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 42g ... / C. Betreten von Wohnräumen (§ 42g Abs 2 S 3 EStG)

Hartmut Pust
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Rn. 60

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Wohnräume unterliegen nach Art 13 GG besonderem Schutz und dürfen deshalb gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Wohnräume sind zunächst diejenigen Räumlichkeiten, die der persönlichen Sphäre des Inhabers der Räume zuzurechnen sind und die dieser oder eine andere Person ausschließlich zu privaten Wohnzwecken nutzt; ausführlich zu gemischt genutzten Räumen s Rn 47 ff sowie Kemper in Schwarz/Widmann/Radeisen, § 27b UStG Rz 42ff (Juli 2019). Der Inhaber der Wohnung ist nicht notwendig die Person, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 42g Abs 2 S 2 EStG ausübt, sondern kann auch eine andere Person sein, die die Verfügungsgewalt über die Wohnräume ausübt. Wer der Inhaber der Wohnräume ist, gewinnt Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob die Betretung gegen den Willen des Inhabers oder mit dessen Zustimmung erfolgt ist.

 

Rn. 61

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

§ 42b Abs 2 S 3 EStG übernimmt hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Wohnräume iRd LSt-Nachschau betreten werden dürfen, fast wortgleich die Eingriffsvoraussetzungen der Grundrechtsschranke nach Art 13 Abs 7 GG; damit ist § 42g Abs 2 S 3 EStG inhaltlich verfassungsgemäß, Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 33 (Mai 2022). Allerdings dürfte § 42g Abs 2 S 3 EStG wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art 19 Abs 1 GG verfassungswidrig sein, ausführlich dazu s Rn 6, so dass die durch das Betreten von Wohnräumen gewonnenen Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen.

 

Rn. 62

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist nicht erst dann gegeben, wenn die Gefahr eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn der Eintritt der Gefahr droht und die Maß...

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