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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / 3. Der Sonderposten mit Rücklageanteil – andere Sonderposten

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 856

Stand: EL 100 – ET: 08/2013

Es handelt sich um die handelsbilanzrechtliche Bezeichnung für eine besondere Art von Passivposten, § 247 Abs 3 HGB aF, in dem steuersubventionelle Förderungsmaßnahmen bilanziell gespeichert werden. Man spricht auch von steuerfreien Rücklagen, meint damit vorerst gewinnmindernd gebildete Posten, die irgendwann einmal später wieder zugunsten des handels- und steuerbilanziellen Ergebnisses aufzulösen sind. Betriebswirtschaftlich kommt diesem Posten ein Mischcharakter zu: Soweit die Besteuerung aufgeschoben ist (Steueranteil), handelt es sich um FK, im Übrigen um EK. KapGes dürften nach § 273 HGB aF in der HB solche Posten nur insoweit ansetzen, als das Steuerrecht ihre vorgreifliche Bildung in der HB zur Anerkennung verlangt (sog umgekehrte Maßgeblichkeit, s Rn 335).

Die Umkehrmaßgeblichkeit ist durch das BilMoG aufgehoben worden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Subventionen (in der StB) ist nicht mehr der vorgreifliche Ansatz in der HB als Sonderposten, sondern die Aufnahme in ein besonderes Verzeichnis (s Rn 337b), obwohl dieses die Sonderposten nicht enthalten soll (R 6.6 Abs 1 Nr 3 EStR 2012). In der HB kann ein solcher Sonderposten nicht mehr gebildet werden.

Die Begriffsbildung "Sonderposten …" ist mit Abschaffung der §§ 254, 273 HGB durch das ­BilMoG überholt. Gleichwohl wird hier diese Wortwahl mangels einer besseren Begrifflichkeit beibehalten.

 

Bsp für Sonderposten mit Rücklageanteil nach geltendem Recht:

- Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR 2012;
- Rücklage nach § 6b Abs 3 EStG (Reinvestitionsrücklage);
- Übergangsregelung gem § 52 Abs 16 EStG (s Rn 858).
 

Rn. 857

Stand: EL 100 – ET: 08/2013

Die Rücklage für Ersatzbeschaffung (RfE) durchbricht den Realisationsgrundsatz. Die Rechtsgrundlage ist eher...

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