Rn. 23
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
In § 39b Abs 2 S 3–5 EStG wird sodann geregelt, welche Korrekturen des Jahresarbeitslohns vorzunehmen sind, um auf den zu versteuernden Jahresbetrag zu kommen (s § 39b Abs 2 S 5 EStG aE).
Rn. 24
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Zunächst wird gemäß § 39b Abs 2 S 3 EStG von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG) sowie ein Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG, s Erläut zu § 24 (Schindler)) abgezogen.
Rn. 25
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Weiterhin ist nach § 39b Abs 2 S 4 EStG der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als LSt-Abzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Abs 1 EStG, s § 39a Rn 10ff (Mues)) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG, s § 39a Rn 24 (Mues)) – jeweils unter sinngemäßer Anwendung des § 39b Abs 2 S 2 EStG auch auf einen Jahreswert hochgerechnet – zu vermindern bzw zu erhöhen.
Rn. 26
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Der nach Maßgabe der § 39 Abs 2 S 3 u 4 EStG modifizierte Jahresarbeitslohn wird sodann nach § 39b Abs 2 S 5 EStG um weitere Posten gemindert, um so den zu versteuernden Jahresbetrag zu erhalten.
In § 39b Abs 2 S 5 EStG sind die folgenden Minderungsposten aufgezählt: