Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 12
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Nach der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage erhielten auch die Bezieher von Beamten- und Werkspensionen den vollen ArbN-Pauschbetrag in Höhe von damals 920 EUR, obschon ihnen typischerweise keine WK entstehen. Mit dem AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) entfiel diese Vergünstigung folgerichtig. Der genannte Personenkreis erhält ab dem 01.01.2005 nach dem neu eingefügten § 9a S 1 Nr 1 Buchst b EStG nur noch den allg WK-Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR, wenn nicht höhere WK nachgewiesen werden (BFH BFH/NV 2014, 37; zum Ganzen auch s Rn 3).
Daneben wird ein Versorgungsfreibetrag und ein abschmelzender Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ab dem VZ 2005 (§ 19 Abs 2 S 3 EStG) gewährt (BT-Drucks 15/2150, 25; BFH BStBl II 2016, 733). Der Wegfall des bisherigen (höheren) ArbN-Pauschbetrages wird in der Übergangsphase bis zur nachgelagerten Besteuerung der Renten in voller Höhe durch diesen Zuschlag abgemildert (zum Ganzen vgl BFH BStBl II 2013, 573 zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge).
Erzielt ein ArbN in einem VZ zugleich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs 1 EStG) und Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG), dann sind sowohl der ArbN-Pauschbetrag und auch der Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen anzusetzen (BMF BStBl I 2013, 1087 Rz 169), und zwar jeweils in voller Höhe (hM, vgl nur Fissenewert in H/H/R, § 9a EStG Rz 18 (August 2023); Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9a EStG Rz 29 (xxx), jeweils mwN). Bei den Versorgungsbezügen iSd § 19 Abs 2 EStG ist in diesen Fällen der WK-Pauschbetrag auch dann zu berücksichtigen, wenn bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit höhere WK als der ArbN-Pauschbetrag anzusetzen sind (BMF BStBl I 2013, 1087 Rz 169).
Für den Ansatz des zutreffenden Pa...