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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 39a ... / A. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39 Abs 1 S 1 EStG)

Dr. Martin Mues
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Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39a Abs 1 S 1 EStG wird für einen unbeschränkt estpfl ArbN antragsgebunden durch das FA ein Freibetrag in Höhe der Summe der sich aus den Nr 1–8 ergebenden Beträge ermittelt. Andere als in § 39a Abs 1 S 1 EStG aufgezählte Aufwendungen und Beträge finden grds erst bei einer Veranlagung zur ESt Berücksichtigung (s Jungblut in Lademann, § 39a EStG Rz 12f (Oktober 2018) mit Übersicht über die im Rahmen des LSt-Ermäßigungsverfahrens nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen).

1. Werbungskosten (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG)

 

Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Grds sind alle WK iSd § 9 EStG (s Erläut zu § 9 (Teller)) berücksichtigungsfähig. Allerdings werden sie gemäß § 39a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG bei der Ermittlung des Freibetrags nur berücksichtigt, soweit sie den – in den Steuerklassen I–V bereits eingearbeiteten – ArbN-Pauschbetrag von derzeit 1 000 EUR (§ 9a Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a EStG, s § 9a Rn 10f (Hildesheim)) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag iHv derzeit 102 EUR (§ 9a Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b EStG, s § 9a Rn 12 (Hildesheim)) übersteigen.

2. Sonderausgaben (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG)

 

Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

SA sind nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG nur berücksichtigungsfähig, sofern es sich um folgende Ausgaben handelt:

  • SA iSd § 10 Abs 1 Nr 4 EStG (KiSt, s § 10 Rn 286ff (Hoheisel/Tippelhofer)),
  • SA iSd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG (zwei Drittel der als SA abziehbaren Kinderbetreuungskosten, höchstens 4 000 EUR, s § 10 Rn 298ff (Hoheisel/Tippelhofer)),
  • SA iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 EUR pro Kj, s § 10 Rn 324 (Hoheisel/Tippelhofer)),
  • SA iSd § 10 Abs 1 Nr 9 EStG (30 % des Entgelts, höchstens 5 000 EUR, für bestimmte Schuldgeldzahlungen, s § 10 Rn 360 (Hoheisel/Tippelhofer)),
  • SA iSd § 10 Abs 1a Nr 1 EStG (Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt...

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