Rn. 27
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Nach einzelnen DBA-Bestimmungen werden die Einkünfte nicht von der Besteuerung freigestellt; stattdessen wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Maßgabe des § 34c EStG vermieden (Anwendung der Anrechnungsmethode). Dies gilt ua für Fälle der gewerbsmäßigen ArbN-Überlassung (zB DBA mit Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Polen oder Schweden) oder für Vergütungen des Bordpersonals von Schiffen und Luftfahrzeugen. In einigen Fällen sehen DBA die Anrechnungsmethode grundsätzlich vor.
Wegen der regelmäßig auftretenden Doppelbesteuerung von Lohneinkünften bestehen in diesen Fällen nach Ansicht der FinVerw keine Bedenken, aus Billigkeitsgründen für die voraussichtlich abzuführende ausländische Abzugsteuer einen Freibetrag für das LSt-Abzugsverfahren zu bilden. Der Freibetrag darf jedoch die Einnahmen, die unter die Anrechnungsmethode fallen, nicht übersteigen.
Rn. 28
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Daher lässt es die FinVerw in folgenden Fällen, in denen es wegen der Anwendung der Anrechnungsmethode im laufenden Kj zu einer zeitweiligen Doppelbesteuerung kommen kann, zu, dass aus Billigkeitsgründen entsprechend der Regelung des § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst c EStG (s Rn 21) maximal das Vierfache der voraussichtlich abzuführenden ausländischen Abzugsteuer als Freibetrag für das LSt-Abzugsverfahren gebildet wird, begrenzt auf die Höhe des voraussichtlichen im Ausland zu versteuernden Arbeitslohns, für den die Anrechnungsmethode anzuwenden ist: