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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 39a ... / 6. Weitere Beträge, wie sie bei der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen berücksichtigt werden (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG)

Dr. Martin Mues
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Rn. 18

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Freibetrag des § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG entspricht den nach § 37 Abs 3 EStG bei der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen zu berücksichtigenden Beträgen.

 

Rn. 19

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst a EStG ist danach bereits beim LSt-Abzug die Berücksichtigung eines Verlustabzugs gemäß § 10d Abs 2 EStG (s § 10d Rn 66ff (Gassen/Schwarz)) sowie die Geltendmachung von Abzugsbeträgen zur Förderung des Wohnungseigentums (§§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i EStG (s Erläut zu § 10f (Schindler); s Erläut zu § 10g (Schindler)) und § 15b BerlinFG) möglich.

 

Rn. 20

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Über § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst b EStG kann ein ArbN als Freibetrag die Summe der negativen Einkünfte aus LuF, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, VuV, sonstigen Einkünften, die der ArbN und sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender unbeschränkt estpfl Ehegatte/Lebenspartner voraussichtlich erzielen wird, berücksichtigen lassen.

Bei der Ermittlung der Summe ist zu beachten, dass sich der Betrag der negativen Einkünfte des ArbN zB um die positiven Einnahmen des Ehegatten/Lebenspartners vermindert (R 39a.2 S 1 und 2 LStR 2015). Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wie auch positive Einkünfte aus KapVerm sind bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst b EStG stets außer Betracht zu lassen (s R 39a.2 LStR 2015). Negative Einkünfte aus KapVerm kommen seit Einführung der AbgSt ab dem VZ 2009 nur noch in Betracht, wenn es sich um Kapitaleinkünfte iSd § 32d Abs 2 Nr 1–3 EStG handelt und somit das Verlustausgleichsverbot nach § 20 Abs 6 S 2 EStG nicht greift. Vorjahresverluste können angesetzt werden, ohne dass sie nach § 10d Abs 4 EStG bereits besonders festgestellt worden sein müssen (FG Sa EFG 2003, 323, aufgehoben aus ...

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