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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 32d ... / 3. Antragstellung

Prof. Dr. Martin Weiss
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Rn. 310

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Bei § 32d Abs 2 Nr 3 EStG handelt es sich um die Antragsmöglichkeit iRd AbgSt, die durch den Gesetzgeber am genauesten mit Verfahrensvorschriften ausgestattet worden ist (Weiss, GmbHR 2016, 1053).

Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung hat der BFH (BFH vom 28.07.2015, VIII R 50/14, BStBl II 2015, 894; Weiss, NWB 2016, 334, 340) bejaht. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist unter dem Az 2 BvR 2167/15 beim BVerfG anhängig (s Rn 111).

 

Rn. 311

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Antragstellung ist durch die S 4–6 des § 32d Abs 2 Nr 3 EStG näher beschrieben. Nach S 4 muss der StPfl den Antrag

Zitat

"spätestens zusammen mit der ESt-Erklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen".

Eine Nachholung des Antrags insb durch fachkundig beratene StPfl ist nach Auffassung des BFH ausgeschlossen (BFH vom 24.10.2017, VIII R 19/16, BStBl II 2019, 34 Rz 25; BMF vom 12.04.2018, BStBl I 2018, 624 Tz 141). Anders hat der BFH dies gesehen, wenn der StPfl nicht fachkundig beraten ist (BFH vom 29.08.2017, VIII R 33/15, BStBl II 2018, 69; Weiss, AO-StB 2018, 5).

Der Antrag gilt

Zitat

"solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind."

S als Bsp FG Münster vom 09.06.2021, 13 K 668/19, EFG 2021, 1629 Rz 74; zu Veränderungen der Beteiligungsquote während der "folgenden vier Veranlagungszeiträume" s Rn 324.

 

Rn. 312

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Nach S 5 des § 32d Abs 2 Nr 3 EStG muss eine eventuelle Widerrufserklärung

Zitat

"dem FA spätestens mit der Steuererklärung für den VZ zugehen, für den die Sätze 1–4 erstmals nicht mehr angewandt werden sollen."

Zur Frage, was genau bei einer derartigen zeitlichen Begrenzung unter der "Steuererklärung" (§ 150 AO) zu verstehen i...

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