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FG Münster Urteil vom 09.06.2021 - 13 K 668/19 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Auszahlung eines Darlehens, mit dessen Rückzahlung nicht gerechnet werden kann

Leitsatz (redaktionell)

Ein Vermögensvorteil des Gesellschafters kann vorliegen, wenn bereits bei Darlehensauszahlung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens; hohe Verbindlichkeiten und geringe laufende Einkünfte; Fehlen von Sicherheiten; keine nennenswerten Tilgungsleistungen und Zinszahlungen) mit einer Rückzahlung des Darlehens nicht gerechnet werden kann. In diesem Fall steht der Darlehensgewährung von vornherein kein Gegenwert gegenüber und kann davon ausgegangen werden, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht begründet werden sollte.

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3; EStG § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über verdeckte Gewinnausschüttungen – vGA – bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Streitjahr 2012.

Die Klägerin ist geschieden. Im Streitjahr erzielte sie gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin ist als Einzelunternehmerin tätig. In früheren Jahren führte sie das Einzelunternehmen G. Aus diesem Gewerbebetrieb resultierten Verluste. Später ging sie einer ähnlichen Tätigkeit nach als alleinige Geschäftsführerin der mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2011 gegründeten und im Handelsregister des Amtsgerichts M-Stadt unter HRB … eingetragenen H-UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden: „H-UG”). Gesellschafter der letztgenannten Gesellschaft waren je hälftig die Klägerin und ein Herr B. N..

Darüber hinaus war die Klägerin als Einzelunternehmerin mit einem Gewerbe als Vermögens- und Finanzberaterin tätig. Auch aus dieser Tätigkeit resultierten in früheren Jahren Verluste au...

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    Darlehensgewährung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
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      Leitsatz Kann bei Auszahlung eines Darlehens damit gerechnet werden, dass dieses nicht mehr zurückgezahlt wird, liegt beim Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Darlehenshingabe ein Vermögensvorteil und damit eine vGA vor.  Sachverhalt Mit dem ...

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