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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 13a ... / 1. Allgemeines

Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
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Rn. 319

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

Gehen LuF freiwillig (zB aufgrund eines Antrags nach § 13a Abs 2 EStG) oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (zB nach § 141 AO wegen Eintritts in die Buchführungspflicht) zum Bestandsvergleich gem § 4 Abs 1 EStG über, haben sie auf den Beginn des neuen Wj grundsätzlich eine Anfangsbilanz (nicht: Eröffnungsbilanz) zu erstellen (glA Kanzler in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap 34 Rz 25 (07/2024)); diese Anfangs-(Übergangs-)Bilanz stellt naturgemäß keine Schlussbilanz für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG dar, weil der luf Betrieb weder veräußert noch aufgegeben, sondern die betriebliche Tätigkeit fortgeführt wird und lediglich die Art der Gewinnermittlung wechselt (BFH v 12.12.1985, BStBl II 1986, 392; BFH v 13.02.2003, BFH/NV 2003, 1155).

Der Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur EÜR (entweder freiwillig aufgrund eines Antrags nach § 13a Abs 2 EStG oder weil er eine Mitteilung über den Wegfall der Gewinnermittlungsberechtigung nach § 13a Abs 1 S 2 EStG erhalten hat) ist zwar einem Wechsel v BV-Vergleich zur EÜR vergleichbar, erfordert aber im Gegensatz hierzu keine Anfangsbilanz (aA Wiegand in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Abschn C Tz 1 Rz 137 (05/2023), denn die lediglich für die Übergangsgewinnermittlung erforderliche Überleitungsrechnung beruht nur auf dem gedanklichen Modell des Wechsels von der Bilanzierung zur EÜR. In dieser Überleitungsrechnung können keine bilanziellen Wahlrechte ausgeübt werden (BFH v 12.12.2013, BFH/NV 2014, 514). Hieraus folgt, dass die Ermittlung des Übergangsgewinns iRd Überleitungsrechnung ohne Berücksichtigung von Bewertungswahlrechten zu erfolgen hat.

Ein Zwang zum Wechsel der Gewinnermittlungsart ergibt sich auch in den Fällen der Aufgabe bzw Veräu...

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