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IX. Disagio (§ 268 Abs. 6)

Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
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Rn. 76

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

"Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben" (§ 268 Abs. 6). Es handelt sich also um eine sog. Wahlpflichtangabe.

 

Rn. 77

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Die Vorschrift gilt für (mittel-)große KapG und PersG i. S. d. § 264a, Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341a Abs. 1). UN, die gemäß § 3 dem PublG unterliegen, haben § 268 sinngemäß anzuwenden. Sie haben außerdem nach § 5 Abs. 2 PublG ihren JA um einen Anhang zu erweitern, in dem sie dann auch die Angaben nach § 268 Abs. 4 Satz 2 zu machen haben. Ausgenommen von dieser Pflicht sind PersG und Einzel-UN, soweit sie nicht in sinngemäßer Anwendung des § 264d kap.-marktorientiert sind. Kleine KapG wie auch PersG i. S. d. § 264a sind von der Angabepflicht befreit (vgl. § 274a Nr. 3). Kleinst-UN i. S. d. § 267a sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit, wenn sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 genannten Angaben unter der Bilanz machen. Stellen Kleinst-UN einen Anhang auf, sind sie gemäß § 267a Abs. 2 i. V. m. § 274a Nr. 3 von der Angabepflicht nach § 268 Abs. 6 befreit (vgl. § 267a Abs. 2). Auch in einem zum Zweck der Offenlegung nach § 325 Abs. 2a aufgestellten IFRS-EA besteht mangels Verweises auf § 268 keine diesbezügliche Angabepflicht.

 

Rn. 78

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Die Angabe im Anhang als Alternative zum gesonderten Ausweis in der Bilanz muss dieselben Informationen liefern, den der Sonderausweis in der Bilanz geben würde. Die Nennung des Betrags genügt also. Bei erstmaliger Abgrenzung sollte die Ausübung des Ansatzwahlrechts auch i. R.d. Angab...

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