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II. Konsequenzen für den Jahres- bzw. Konzernabschluss

Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
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Rn. 132

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Wird gegen die Vorschriften des Abs. 1 verstoßen, etwa weil die Person nicht über die Qualifikation als WP verfügt, so ist der JA nach den Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG nichtig. Dies gilt nicht nur, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 bei der Bestellung zum AP nicht erfüllt waren, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen im Laufe der AP, bspw. durch Entzug der Bestellung zum WP, verletzt werden. Prinzipiell kann ein anfänglicher Verstoß nicht geheilt werden, indes besteht für den vorzulegenden Berufsregisterauszug (vgl. Abs. 1 Satz 3) die Ausnahme, dass dieser bei erstmaliger Durchführung einer gesetzlichen AP eines WP bis zu sechs Wochen nach Annahme des Prüfungsauftrags nachgereicht werden darf. Die Nichtigkeit des JA kann indes sechs Monate nach Einstellung in das UN-Register bzw. Offenlegung desselben gemäß § 325 nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. § 256 Abs. 6 AktG). Für GmbH existieren diesbezüglich keine vergleichbaren (gesetzlichen) Vorschriften, wobei jedoch von analogen Konsequenzen auszugehen ist (vgl. Biener/Berneke (1986), S. 418). Im Fall der Prüfung publizitätsgesetzlicher Abschlüsse besteht mit § 10 PublG eine § 256 Abs. 1 bis 3 AktG entsprechende Nichtigkeitsvorschrift.

 

Rn. 133

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Wird gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 verstoßen, ist hingegen der JA nicht nichtig. Eine entsprechende Vorschrift wurde bei Erlass des BiRiLiG nicht in das HGB übernommen, da dem zu prüfenden UN u. U. verborgen bleiben kann, dass der AP bestimmte Ausschlussgründe erfüllt und eine Nichtigkeit des JA dann eine unverhältnismäßige Rechtsfolge für betreffendes UN darstellen würde (vgl. BT-Drs. 10/317, S. 96, 106).

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