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II. Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI)

Dr. Matthias Heiden
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Rn. 8

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Grds. zu beachten sind neben den GoB auch die GoI (vgl. HFA 1/1990, WPg 1990, S. 143 (144); Quick (2000), S. 8ff.; Schulze zur Wiesch, (1961), S. 54ff.) als Bestandteil der GoB (i. w. S.). Die als Ausprägung der GoB zu charakterisierenden GoI stellen Regeln dar, die ein auf "fachgerechte und ordnungsgemäße Aufnahme der Vermögensgegenstände bedachter Kaufmann nach allgemeiner Anerkennung bei der Vorbereitung und Durchführung der Inventur" (AWV (2010), S. 7) anzuwenden hat. Als ergänzende Rechtsnormen in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffs legen sie Anforderungen fest, die an eine Inventarisierung zu stellen sind, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen kann (vgl. Klinger, NB 1958, S. 124ff., 143ff.; Köhler, StBp 1999, S. 57 (58)). So wie eingangs die Vorschriften des § 241 von denen des § 256 abgegrenzt wurden, sind die GoI von den GoBi (vgl. Döllerer, BB 1959, S. 1217ff.), verstanden als explizit kodifizierte "Allgemeine Vorschriften" (vgl. §§ 242–245), "Ansatzvorschriften" (vgl. §§ 246–251) und "Bewertungsvorschriften" (vgl. §§ 252–256a), zu unterscheiden (vgl. Spieth (1956), S. 75).

Übersicht: GoI (modifiziert entnommen aus: AWV (2010), S. 7)

 

Rn. 9

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Auf Ebene der materiellen GoI fordert der Grundsatz der Vollständigkeit – bezogen auf die Vorratsinventur, dass alle Vorräte bei der Inventur einzubeziehen sind. Hierbei ist das wirtschaftliche Eigentum ausschlaggebend (vgl. Schoor, BuW 2002, S. 793 (796)). Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über einen VG ausübt und "zugleich bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf die Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut dergestalt auszuschließen vermag, daß der Herau...

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