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I. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin , Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 908

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Die IFRS enthalten in IAS 37 eine allg. Regelung zur Bilanzierung von Rückstellungen. Für Leistungen an AN finden sich ergänzende Ansatzregelungen in IAS 19. Diese betreffen

(1)

kurzfristig fällige Leistungen in Gestalt von

  • Abwesenheitsvergütungen (z. B. Urlaubsverpflichtungen, Lohnfortzahlung wegen Krankheit oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz),
  • Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen (vgl. IAS 19.8ff.);
(2) Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. IAS 19.26ff.; näher hierzu HdR-E, HGB § 249, Rn. 917ff.);
(3) andere langfristig fällige Leistungen an AN (vgl. IAS 19.153ff.), sowie
(4) Leistungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (vgl. IAS 19.159ff.).

Gemäß IAS 37.5 sind diejenigen Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen, deren bilanzielle Behandlung bereits in einem anderen Standard geregelt ist, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Hierzu zählen mitunter:

  • Finanzinstrumente, einschließlich Garantien (vgl. IFRS 9);
  • i. R.e. UN-Zusammenschlusses übernommene Eventualverbindlichkeiten die – abweichend von den Ansatzvorschriften gemäß IAS 37.14 unter bestimmten Voraussetzungen zum Erwerbszeitpunkt anzusetzen sind (vgl. IFRS 3.23 i.V.m IFRS 3.18);
  • Erlöse aus Verträgen mit Kunden (vgl. IFRS 15), wobei mangels eigenständiger Regelungen in IFRS 15 für belastende oder belastend gewordene Verträge mit Kunden IAS 37 anzuwenden ist;
  • Steuerrückstellungen (vgl. IAS 12);
  • Rückstellungen im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen (vgl. IFRS 16);
  • Rückstellungen im Kontext mit Leistungen an AN (vgl. IAS 19);
  • Versicherungsverträge (vgl. IFRS 17).
 

Rn. 909

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Rückstellungen ("provisions") sind unter IFRS definiert als Schulden, die der Höhe oder ...

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