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I. Abgrenzung aufgrund von Schwellenwerten (Abs. 1f.)

Dr. Peter Küting, Dr. Raphael Eichenlaub
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Rn. 3

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Die nach Maßgabe des § 267a Abs. 1 Satz 1 vorzunehmende Abgrenzung einer Kleinst-KapG hat anhand folgender Schwellenwerte zu erfolgen, wobei mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschritten werden dürfen:

  • 450.000 EUR Bilanzsumme ("BS") (Nr. 1);
  • 900.000 EUR Umsatzerlöse ("UE") in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (Nr. 2);
  • im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer ("AN") (Nr. 3).
 

Rn. 3a

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Vor Gültigkeit des BilRUG war bei der Bestimmung der BS zu beachten, dass der im Fall einer Wahlrechtsausübung nach § 274a Nr. 5 (a. F.) ggf. resultierende Latenzposten nicht zu berücksichtigen war (vgl. § 267a Abs. 1 Satz 2 (a. F.); BT-Drs. 17/11292, S. 17). Diese Ausnahmeregelung ist im Zuge des BilRUG gestrichen worden, so dass es einen etwaigen (Aktiv-)Posten – zumindest im Grundsatz – fortan zu beachten gilt (vgl. zudem Bonner HGB-Komm. (2023), § 267a, Rn. 1.1, 25). Sollte es infolge dessen allerdings zu einem Anstieg der BS kommen, der die Änderung der Größenklasse und folglich das Entfallen der Erleichterungs- und Befreiungsregeln für Kleinst-KapG bedingt, so ist eine Durchbrechung der Stetigkeit als begründeter Ausnahmefall grds. möglich (vgl. IDW RS HFA 38 (2011), Rn. 15). Hierbei ist indessen der Tatbestand der Ausnahme zu würdigen, weshalb ein jährlicher Wechsel nicht möglich ist (vgl. auch Haufe HGB-Komm. (2023), § 267a, Rn. 12). Unverändert bleibt auch nach BilRUG: Ein etwaiger, auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag i. S. d. § 268 Abs. 3 ist nicht in die Berechnung mit einzubeziehen. Obgleich dies nicht mehr explizit in § 267a Abs. 1 Nr. 1 geregelt wird, besteht jene Regelung inhaltlich über den Verweis auf § 267 Abs. 4a fort (bei einer KGaA ist der nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte V...

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