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D. Rechtsfolgen

Dipl.-Kfm. Frederik Hegmanns, Dipl.-Kfm. Thomas Scholz
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Rn. 13

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Bei Unterschreitung der Schwellenwerte können die §§ 238–241 wahlweise angewendet werden. Das Wahlrecht ist so zu verstehen, dass der Einzelkaufmann sich entscheiden kann, einzelne Vorschriften der §§ 238ff. nicht anzuwenden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 241a HGB, Rn. 8). Zugleich besteht gemäß § 242 Abs. 4 keine Verpflichtung zur Aufstellung eines JA (vgl. zu Einzelheiten HdR-E, HGB § 242, Rn. 15ff.). Die wahlweise anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften betreffen im Einzelnen:

  • die Buchführung (vgl. § 238 Abs. 1),
  • die Zurückbehaltung einer mit der Urschrift übereinstimmenden Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (vgl. § 238 Abs. 2),
  • die Führung von Handelsbüchern (vgl. § 239), sowie
  • die Aufstellung eines Inventars (vgl. § 240).

Demzufolge kann sich der Einzelkaufmann bspw. für die Buchführung, aber gegen die Aufstellung eines Inventars entscheiden. § 242 Abs. 4 darf unabhängig von der Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß § 241a in Anspruch genommen werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 241a HGB, Rn. 8).

 

Rn. 14

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Gemäß § 241a i. V. m. § 240 Abs. 2 Satz 2 kann sich der Einzelkaufmann dazu entscheiden, ein GJ mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten zu wählen (vgl. HdR-E, HGB § 241a, Rn. 11; Beck Bil-Komm. (2022), § 241a HGB, Rn. 8). Allerdings wird man ein über zwölf Monate hinausgehendes GJ bereits deshalb als seltenen, eher theoretisch möglichen Ausnahmefall ansehen können, weil das für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebliche WJ einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8b Satz 1 EStDV).

 

Rn. 15

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Fraglich ist, wie die Gewinnermittlung bei Inanspruchnahme der Befreiung gemäß § 241a vorzunehmen ist. Handelsrechtlich ist der Einzelkaufmann...

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