Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 706
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Ein positiver Unterschiedsbetrag liegt vor, wenn das UN bei dem Übergang auf die Bewertungsvorschriften des BilMoG einen höheren Verpflichtungswert als bislang ermittelt (hat). Der Unterschiedsbetrag bewirkt(e) einen außerordentlichen Aufwand und wird als positiver Unterschiedsbetrag bezeichnet.
Rn. 707
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Den positiven Unterschiedsbetrag konnte das UN sofort aufwandswirksam buchen. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB gestattet(e) aber auch eine Verteilung des positiven Unterschiedsbetrags bis spätestens zum 31.12.2024. Dabei ist pro Geschäftsjahr mindestens ein Fünfzehntel des Unterschiedsbetrags zu verrechnen.
Wenn das GJ dem Kalenderjahr entspricht und das UN im Jahr 2010 auf die Vorschriften des BilMoG übergegangen ist, muss(te) also im Jahr 2010 und in den vierzehn Folgejahren mindestens ein Fünfzehntel des positiven Unterschiedsbetrags als Aufwand verrechnet und der Pensionsrückstellung zugeführt werden.
Rn. 708
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Wenn das UN das BilMoG freiwillig schon vor dem Jahr 2010 angewendet hat, also z. B. für das Kalenderjahr (= GJ) 2009, ist der späteste Verteilungszeitpunkt 2024 nicht mehr maßgeblich, da pro Jahr mindestens ein Fünfzehntel des Unterschiedsbetrags verrechnet werden musste und deswegen die Mindestverteilung von einem Fünfzehntel schon am 31.12.2023 endete.
Dem Gesetzgeber schwebte bei seiner Formulierung offenbar der Normalfall des GJ im Kalenderjahr 2010 vor, also das Jahr, indem das UN spätestens die Vorschriften des BilMoG für dann begonnene GJ anwenden musste.
Rn. 709
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Das UN darf respektive durfte aber auch im Übergangsjahr und in jedem Folgejahr mehr als ein Fünfzehntel verrechnen. In diesem Fall greift bzw. griff das Gebot der Bewertungsstetigkeit des § 252 A...