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aa) Geschäftsmodell

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rn. 239

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Das Geschäftsmodell des UN ist kurz zu beschreiben (vgl. § 289c Abs. 1). Damit sollen dem Adressaten Informationen vermittelt werden, die für das Verständnis der nichtfinanziellen Aspekte bedeutsam sind. Der Begriff des Geschäftsmodells wird weder im Gesetz noch in der RegB definiert. Letztere weist allerdings auf die Berichtspraxis hin, in der das Geschäftsmodell im Lagebericht oftmals kurz dargestellt wird (vgl. BT-Drs. 18/9982, S. 47). Solche Ausführungen orientieren sich regelmäßig an DRS 20.37. Als wesentliche Merkmale des Geschäftsmodells werden in DRS 20.37 u. a. der Geschäftszweck, die notwendigen Einsatzfaktoren für die Durchführung der Geschäftstätigkeit, die Produkte und Dienstleistungen, Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie externe Einflussfaktoren für das Geschäft genannt. Zur Beschreibung des Geschäftsmodells können sich UN aber auch an dem RK des IIRC zum Integrated Reporting orientieren (vgl. Kajüter, DB 2017, S. 617 (621); Velte, DB 2017, S. 2813ff.; Kajüter/Herkenhoff (2021), S. 149ff.). Dieses definiert das Geschäftsmodell eines UN als System von Ressourcen (inputs), Prozessen (business activities), Produkten und Dienstleistungen (outputs) sowie den Auswirkungen (outcomes) der Geschäftstätigkeit (vgl. Kajüter/Hannen, KoR 2014, S. 75 (79)). Ähnlich definieren auch die unverbindlichen Leitlinien der EU-KOM das Geschäftsmodell eines UN: Es "gibt Auskunft darüber, wie es durch seine Produkte oder Dienstleistungen langfristig Wert schöpft und bewahrt. Das Geschäftsmodell bildet den Rahmen für den Lagebericht als Ganzes. Es liefert einen Überblick über die Unternehmensprozesse und die Grundprinzipien der Unternehmensstruktur, indem beschrieben wird, wie das Unternehmen durch seine Geschäftstätigkeit Inputs in Outputs umwandel...

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