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A. Anwendungs- und Regelungsbereich

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
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Rn. 1

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Gemäß § 321 ist der AP verpflichtet, über das Ergebnis seiner Prüfung in schriftlicher Form zu berichten und den Bericht dem AR sowie gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss bzw. den gesetzlichen Vertretern vorzulegen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 1f. und Abs. 5; zu den Adressaten ausführlich HdR-E, HGB § 321, Rn. 5ff.). Die Regelungen zum Prüfungsbericht gelten für alle Prüfungen nach § 316, d. h. für die Prüfung des JA und Lageberichts von mindestens mittelgroßen KapG nach § 267 Abs. 2 (vgl. § 316 Abs. 1), für die Prüfung des KA und Konzernlageberichts von KapG (vgl. § 316 Abs. 2) sowie für Nachtragsprüfungen (vgl. § 316 Abs. 3; vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 321, Rn. 97ff.). Ebenfalls von § 316 erfasst werden AP bei PersG ohne natürliche Personen als unmittelbar oder mittelbar haftende Gesellschafter (vgl. § 264a i. V. m. § 316) sowie IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a (inkl. Lagebericht), da § 324a Abs. 1 Satz 1 (vgl. HdR-E, HGB § 324a, Rn. 2f.) eine entsprechende Anwendung vorschreibt.

 

Rn. 1a

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

UN öffentlichen Interesses (PIE) – hierzu zählen in Deutschland nach § 316a Satz 2 (vgl. grundlegend HdR-E, HGB § 316a, Rn. 5ff.)

  • kap.-marktorientierte UN i. S. d. § 264d (vgl. HdR-E, HGB § 264d, Rn. 1ff.),
  • CRR-Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG genannten Institute (vgl. § 340k Abs. 1), sowie
  • Versicherungs-UN i. S. d. Art. 2 Abs. 1 der R 91/674/EWG (ABl. EG, L 374/7ff. vom 31.12.1991; ABl. EU, L 178/16ff. vom 17.07.2003; ABl. EU, L 224/1ff. vom 16.08.2006; vgl. überdies § 341k Abs. 1) –

haben nach Art. 11 Abs. 1f. der AP-VO (EU) Nr. 537/2014 (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014) einen "zusätzlichen" Bericht für den Prüfungsausschuss als Primäradressaten zu erstellen...

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