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5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
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Rn. 157

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

In dieser Bilanzposition sind sämtliche Schuldwechsel auszuweisen, die das bilanzierende UN als Bezogener akzeptiert hat. Noch nicht akzeptierte Wechsel (sog. Tratten) sind bilanziell nicht zu erfassen, vielmehr verbleibt es hier bei dem Ausweis der dem Wechsel zugrunde liegenden Verbindlichkeit (vgl. mit a. A. ADS (1997), § 266, Rn. 229). Akzeptiert das bilanzierende UN einen Wechsel, so erlischt für bilanzielle Zwecke insoweit die ursprüngliche Verbindlichkeit und es hat ein Ausweis als Wechselverbindlichkeit zu erfolgen. Dies gilt auch für durch Wechsel unterlegte Exportfinanzierungskredite (z. B. bei der AKA Ausfuhrkredit GmbH; vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 232). Ebenfalls unter dieser Bilanzposition auszuweisen sind sog. Solawechsel, was bereits aus der gewählten Bezeichnung der Bilanzposition (aus der Ausstellung eigener Wechsel) hervorgeht. Da bei diesen Wechseln das bilanzierende UN nicht nur Bezogener, sondern auch Aussteller ist, stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Wechselsummen auch als Eventualverbindlichkeiten (vgl. §§ 251, 268 Abs. 7) vermerkt werden müssen. Da die Solawechsel bereits als Wechselverbindlichkeit zu passivieren sind, kommt ein Vermerk der sich aus der Ausstellerfunktion ergebenden Haftung jedoch nicht mehr in Betracht.

 

Rn. 158

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Handelt es sich um ein reines Gefälligkeitsakzept, hat dies keinen Einfluss auf den bilanziellen Ausweis, auch wenn diesem Akzept keine andere ursprüngliche Verbindlichkeit zugrunde liegt. Durch das Akzept ist eine vollwertige Wechselverbindlichkeit entstanden, die auch als solche auszuweisen ist (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 700). Da bei einem Gefälligkeitsakzept i. A. kein Vermögensposten erworben worden ist, hat das bilanzierende UN grds. einen Anspruch in...

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