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5. Keine Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen bei deren Deckung durch "zugriffsfrei" ausgelagerte Vermögensgegenstände

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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a) Begriff und Wirkungsweise einer "zugriffsfreien" Auslagerung (Outsourcing)

 

Rn. 660

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Das BilMoG hat den in § 246 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Grundsatz manifestiert, dass VG nicht mit Schulden verrechnet werden dürfen, beibehalten. Allerdings ist sogleich in Satz 2 des § 246 Abs. 2 eine bemerkenswerte Ausnahme von diesem Grundsatz etabliert worden, wonach für "Altersversorgungsverpflichtungen" und "vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen" ein Verrechnungsgebot dieser Schulden mit VG dekretiert wurde, sofern diese VG dem "Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen". Mit dieser Ausnahmevorschrift reagierte der Gesetzgeber auf Entwicklungen, die durch die Übernahme internationaler RL-Grundsätze (IFRS) in die KB kap.-marktorientierter Konzerne bereits stattfanden. Nach diesen Grundsätzen ist eine Versorgungsverpflichtung insoweit nicht in der Bilanz zu erfassen, wie sie durch zugriffsfrei ausgelagertes Vermögen gedeckt ist (Outsourcing).

Diese Rechtsfolge soll nicht auf die KB kap.-marktorientierter Konzerne beschränkt bleiben, sondern auch für die einzelnen JA gelten. Vor Anwendung des BilMoG war im einzelnen JA das "zugriffsfrei" ausgelagerte Vermögen zu aktivieren und die Schuld aus den Altersversorgungsverpflichtungen zu passivieren.

 

Rn. 661

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Durch die "zugriffsfreie Auslagerung soll sichergestellt werden, dass die VG grds. nur der Deckung der korrespondierenden Verpflichtungen dienen und insbesondere keine Dritten und auch kein Insolvenzverwalter auf diese VG zugreifen können. Die Praxis bedient sich hierbei Contractual Trust Arrangements" (CTA), der Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen, aber auch anderer Instrumente, wie z. B. der Verpf...

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