Rn. 72
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
§ 254 verlangt nicht, dass das gesamte Volumen sowie die gesamte Laufzeit eines Grundgeschäfts gesichert werden. Es ist vielmehr möglich, nur einen Teil des Volumens oder einen Teil der Laufzeit eines Grundgeschäfts gegen Risiken abzusichern, sofern dies dokumentiert ist (vgl. ebenso Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 137; Beck Bil-Komm. (2024), § 254 HGB, Rn. 13; IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 33; BilR-Komm. (2024), § 254 HGB, Rn. 60f.). Entsprechendes gilt auch für Sicherungsinstrumente.
Darüber hinaus ist es erlaubt, nur einen Teil der Risiken des Grundgeschäfts abzusichern.
Rn. 73
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Teil des Volumens: So kann bspw. ein festverzinsliches Wertpapier im Gesamtvolumen von 100 EUR mit einem Teilvolumen von 80 EUR gegen zinsbedingte Wertänderungen gesichert werden. Entsprechendes gilt bspw. auch für eine Fremdwährungsforderung mit einem Nominalvolumen von 100 USD, die nur i. H. v. 75 USD gegen Wertänderungen aufgrund von Wechselkursschwankungen gesichert wird. Das abgesicherte Teilvolumen ist als "das" Grundgeschäft zu behandeln. Der jeweils übersteigende Teil des Grundgeschäfts ist nach den allg. Grundsätzen bilanziell abzubilden. Entsprechendes gilt für alle anderen Grundgeschäfte. Eine hinreichende Dokumentation ist in diesem Zusammenhang unerlässlich.
Rn. 74
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Weist das Grundgeschäft (z. B. Verbindlichkeit) eine Tilgungsstruktur auf, das Sicherungsinstrument jedoch nicht, "wächst" im Zeitablauf das Nominalvolumen des Sicherungsinstruments ggf. über das restliche Nominalvolumen des Grundgeschäfts hinaus. Dies mit der Folge, dass dieses übersteigende Volumen nach den allg. Bilanzierungsgrundsätzen abzubilden ist.
Rn. 75
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Teil der Laufzeit (Fristenidentität): Darüber hinaus ist es z...