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2. Vollständigkeitserklärung

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Tobias Brembt
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Rn. 21

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der AP hat nicht in allen Fällen die Möglichkeit, Nachweise für die den JA und Lagebericht beeinflussenden Geschäftsvorfälle zu ermitteln (z. B. bei der Prüfung auf Vollständigkeit der gegebenen Bürgschaften oder geleisteten Sicherheiten). Für solche Fälle hat sich der GoA herausgebildet, dass der AP von den gesetzlichen Vertretern einer KapG eine schriftliche (Vollständigkeits-)Erklärung zu den nicht nachweisbaren Geschäftsvorfällen verlangt (vgl. ISA [DE] 580 (2021), Rn. 11). Darin sind u. a. auch die Personen zu benennen, die dem AP als Auskunftspersonen zur Verfügung standen. Damit übernehmen die gesetzlichen Vertreter der KapG die Gewähr für die von den Auskunftspersonen (Erfüllungsgehilfen) erteilten Auskünfte (vgl. stellvertretend Leffson (1988), S. 272). Zusammen mit der Vollständigkeitserklärung, die i. R.d. AP einzuholen ist, sehen die maßgeblichen Prüfungsstandards vor, dass auch bezüglich der ESEF-Unterlagen eine schriftliche Erklärung eingeholt werden soll (vgl. IDW PS 410 (2021), Rn. 45). Die Vollständigkeitserklärung ist nach bestem Wissen abzugeben und in vertretungsberechtigter Zahl – etwa von einem für den Abschluss und den Lagebericht verantwortlichen, einzelvertretungsberechtigten gesetzlichen Vertreter – zu unterschreiben (vgl. ISA [DE] 580 (2021), Rn. 15; Beck Bil-Komm. (2020), § 320 HGB, Rn. 13).

 

Rn. 22

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

In der Literatur werden der Vollständigkeitserklärung verschiedene Funktionen zugeschrieben. Unstrittig ist, dass die Vollständigkeitserklärung als Nachweis für die Geschäftsvorfälle gilt, die nicht durch Nachweise von Dritten belegt werden können. Das Einholen der Vollständigkeitserklärung kann aber andere Prüfungshandlungen nicht ersetzen. Deshalb darf sie lediglich als zusätzliches Beweis...

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