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2. Handelsrechtliche Zulässigkeit

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 104

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Das AktG verbietet vGA. In § 57 Abs. 3 AktG heißt es: "Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden." Das GmbH-Recht kennt ein solches generelles Verbot nicht. Es enthält jedoch Grundsätze, die eine vGA nur in engen Grenzen zulässig machen:

(1) Grundsatz der Kap.-Erhaltung: § 30 GmbHG verbietet Auszahlungen von Mitteln an die Gesellschafter, die zur Erhaltung des Stammkap. erforderlich sind.
(2) Grundsatz der Gleichbehandlung: Ein Vorteil muss allen Gesellschaftern gleichmäßig zugutekommen oder evtl. benachteiligte Gesellschafter müssen zugestimmt haben (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1983, II ZR 14/83, NJW 1984, S. 1037f.; BGH, Urteil vom 13.11.1995, II ZR 113/94, DStR 1996, S. 271f.).
(3) Grundsatz der Beachtung von Kompetenzregeln: Die Kompetenzregeln zwischen Gesellschaftern, AR und Geschäftsführern müssen beachtet werden. Ein Kompetenzverstoß kann z. B. darin liegen, dass die Geschäftsführer, ohne durch die Satzung oder einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafter (vgl. §§ 45 Abs. 2, 46 Nr. 1 GmbHG) ermächtigt zu sein, Gewinnausschüttungen vornehmen. Letzteres bedeutet praktisch, dass die für die Bilanzfeststellung und Gewinnverwendung nach Gesetz oder Satzung "zuständigen Entscheidungsträger" die Ausschüttung beschließen bzw. ihr zustimmen müssen.
 

Rn. 105

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Ergänzend greift auch die Treuepflicht der Gesellschafter untereinander (vgl. Baumbach/Hueck (2022), § 29 GmbHG, Rn. 74; NK-GmbHG (2020), § 29, Rn. 73). Ein Mehrheitsgesellschafter verletzt diese Pflicht, wenn er aus gesellschaftsfremden Interessen einzelnen Personen oder UN Vorteile aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt.

 

Rn. 106

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Ist eine vGA im Einzelfall unzulässig, so ist der Be...

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