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2. Festsetzung und Höhe des Ordnungsgelds

Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
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Rn. 153

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Das Ordnungsgeld wird vom BfJ unter Fristsetzung für die herbeizuführende Handlung zunächst angedroht (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 1). Innerhalb einer Frist von sechs Wochen ist daraufhin der Verpflichtung nachzukommen. Zusammen mit der Androhung des Ordnungsgelds werden dem UN die Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Baumbach/Hopt (2022), § 335 HGB, Rn. 3), die sich derzeit auf 103,50 EUR belaufen und in jedem Fall vom UN zu zahlen sind. Das Ordnungsgeld ist festzusetzen, wenn das UN nicht innerhalb von sechs Wochen der gesetzlichen Verpflichtung nachkommt. Es kann also nicht durch die Erfüllung der Pflicht nach Fristablauf abgewendet werden. Es steht nicht im Ermessen des BfJ, ob es von einer wiederholten Ordnungsgeldandrohung und -festsetzung absieht. Nach § 335 Abs. 4 Satz 1 ist nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist unverzüglich einerseits das angedrohte Ordnungsgeld festzusetzen und andererseits gleichzeitig die frühere Verfügung zu wiederholen sowie ein erneutes (ggf. höheres) Ordnungsgeld anzudrohen (vgl. HdR-E, HGB § 335, Rn. 15).

 

Rn. 154

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Das Ordnungsgeld beträgt nach § 21 PublG i. V. m. § 335 Abs. 1 Satz 4 mindestens 2.500 EUR und max. 25.000 EUR für nicht kap.-marktorientierte UN; die Festsetzung der Höhe im Einzelfall liegt im Ermessen des BfJ, soweit keine expliziten Regelungen in § 335 dem entgegenstehen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 26). Sofern das BfJ über ein Ermessen bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgelds verfügt, muss es auch frühere Verstöße der betreffenden Person berücksichtigen (vgl. § 335 Abs. 1c; BilR-HB (2018), Kap. B/I, Rn. 189; Zwirner/Vodermeier, BC 2018, S. 171ff.). Dementsprechend ist bei wiederholtem Verfahren ein erhöhtes Ordnungsgeld anzudrohen und ggf. festzusetzen. Sofer...

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