Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Der Höchstbetrag für zwangsläufige Unterhaltszahlungen (derzeit 8.004 EUR) ist ggf. "nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates" zu kürzen (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG). Die Ländergruppeneinteilung des BMF sieht eine Kürzung um ¼, 2/4 oder ¾ vor (zuletzt BMF-Schreiben v. 6.11.2009, BStBl I S. 1323). Der BFH hat diese Handhabung jetzt als rechtmäßig bestätigt, auch für die Fälle, in denen die tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Unterhaltsempfängers über den pauschal geschätzten Beträgen liegen.
Sachverhalt
Die Mutter der Steuerpflichtigen hatte ihren Wohnsitz in St. Petersburg (Russland). Das Finanzamt kürzte deshalb den Unterhalts-Höchstbetrag auf 1/4. Der BFH hielt dies Sachbehandlung für zutreffend. Unterschiede in den Lebenshaltungskosten einer Großstadt im Vergleich zu ländlichen Gebieten könnten nicht berücksichtigt werden. Da der Grundbedarf für alle inländischen Gebiete typisierend ermittelt werde, sei es folgerichtig, den Grundbedarf für andere Staaten ebenfalls typisierend für das ganze Land zu ermitteln.
Hinweis
Auch wenn die typisierende Betrachtung in Einzelfällen dazu führt, dass zwangsläufige, gesetzlich geschuldete Unterhaltszahlungen teilweise unberücksichtigt bleiben, dürften verfassungsrechtliche Einwendungen keine Aussicht auf Erfolg haben, weil auf eine Typisierung in der Praxis nicht verzichtet werden kann.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 25.11.2010, VI R 28/10.