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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 39 Zurechnung

Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
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Schrifttum

Schuster Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremden Grund und Boden, DStZ 2003, 369;

Hensgen, Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, NJW 2004, 264;

Söffing/Jordan, Nießbrauch an einen Mitunternehmeranteil, BB 2004, 353;

Englisch, Wirtschaftliches Eigentum beim Kauf girosammelverwahrter Aktien, FR 2010, 1023;

Bruns, Gibt es eine Vervielfachung des wirtschaftlichen Eigentums bei Leerverkäufen? DStZ 2011, 676.

A. Bedeutung und Tragweite der Vorschrift

I. Zivilrechtlich formelle und wirtschaftliche Betrachtungsweise

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes im steuerlichen Bereich zielt auf die Feststellung ab, bei welcher Person oder Personenvereinigung das Wirtschaftsgut zu erfassen ist mit der Folge, dass es für diese als Besteuerungsgrundlage einen Steuertatbestand auslöst (s. § 38 AO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Entscheidendes Kriterium der Zurechnung von Wirtschaftsgütern soll nach § 39 Abs. 1 AO die rechtliche Gestaltung sein, mit der sich der tatsächliche Herrschaftszustand jedoch nicht zu decken braucht. Denn nichts anderes als die Maßgeblichkeit der "Ordnungsfunktion des Zivilrechtes" ist gemeint, wenn bündig festgestellt wird, dass "Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen" sind. Das zielt auf die Rechtsstellung, wie sie das zivile Eigentum als Berechtigung zur vollen Herrschaft über eine Sache versteht. Nicht gesagt, aber wohl gleichermaßen mit gemeint, ist für immaterielle Wirtschaftsgüter die "Inhaberschaft" als die dem Sacheigentum entsprechende Rechtsstellung. Von der rechtlichen Gestaltung soll ausgegangen werden, nur wenn diese nicht passen will, soll es auf den wirtschaftlichen Gehalt ankommen, wie ihn die Fallgruppen des § 39 Abs. 2 AO ausweisen.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

So kommt es bei Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen nicht nur auf die zivilrechtlich wirksam getroffe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)

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Abgabenordnung / § 39 Zurechnung
Abgabenordnung / § 39 Zurechnung

  (1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.  (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:   1. 1Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er ...

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